DGUV 70 
Fahrzeugprüfungen

Gewerblich genutzte Fahrzeuge unterliegen generell einer regelmäßigen Prüfpflicht. Prüfumfang und sämtliche Prüfpflichten sind Bestandteil der DGUV Vorschrift 70.

Wie definieren sich gewerblich genutzte Fahrzeuge?

Ein gewerblich genutztes Fahrzeug ist ein Arbeitsmittel, das vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, siehe §1 Absatz 2, Nr.12, DGUV V 70. Arbeitgeber sind für die Sicherheit dieser Arbeitsmittel verantwortlich und müssen deren Arbeits- und Verkehrssicherheit nachweisen. Dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind von dieser Verordnung ausgenommen. In den Bereich der DGUV V70 Vorschrift fallen alle maschinell angetriebenen, nicht an Schienen gebundenen Landfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge. Das gilt auch für fahrzeugtechnische Teile von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, wenn diese selbstfahrend sind.

Was beinhaltet die DGUV V70 und warum ist sie so wichtig?

Die DGUV Vorschrift 70 ist am 1.Oktober 1990 in Kraft getreten. Ab 1.Mai 2014 wurde diese Vorschrift durch einige Änderungen ergänzt. Danach wurde die DGUV V70 in vier neue Kategorien eingeteilt: die DGUV Regeln, die DGUV Vorschriften, die DGUV Grundsätze und schließlich die DGUV Informationen. Die DGUV ist rechtlich bindend. In ihr sind die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) festgehalten. Sie sind Bestandteil des Vorschriften-und Regelwerkes des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit. Bereits 1884 trat das erste Unfallversicherungsgesetz in Kraft. Es ermächtigte die damaligen Berufsgenossenschaften schon, verbindliche Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen.

Die Berufsgenossenschaft hat den Inhalt der UVV vorgeschrieben. Sie kann die Zahlung einer Versicherungsleistung verweigern, wenn die Einhaltung der UVV missachtet worden ist. Dieser Fall kann nach einem Unfall mit einem nicht ordnungsgemäß geprüften Dienstwagen eintreten. Da die Berufsgenossenschaften Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind, (§14 SGB VII), haben sie den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen.

UVV müssen für jeden Betriebsangehörigen immer zugänglich und sichtbar sein, z.B. durch einen Aushang im Betrieb. Kann das nicht gewährleistet werden, droht ein Bußgeld. Arbeitgeber dürfen nur Fahrzeuge zur Verfügung stellen, die sich in einem einwandfreien technischen Zustand befinden; das bedeutet, sie müssen betriebssicher sein. Auch bei den Arbeitsplätzen im Fahrzeug muss die Sicherheit gewährleistet sein.

Einmal jährlich müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge durch einen Sachkundigen, bzw. eine Befähigte Person geprüft werden.

Wer kann die Fahrzeugprüfung nach UVV durchführen?

Dazu ist es notwendig, die Frage zu beantworten: Was ist der Unterschied zwischen einem Sachkundigen und einer Befähigten Person?

Aus der Betriebssicherheitsverordnung geht das nicht klar hervor. Der Sachkundige wird dort nicht definiert. Es werden nur fachkundige und befähigte Personen aufgeführt.

Als Sachkundiger gilt nach Kapitel 2 DGUV-Grundsatz314-003, wer aufgrund seiner Berufserfahrung und fachlichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik besitzt und mit den vorgegebenen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, ausreichend vertraut ist.

Ein Sachverständiger muss genauestens den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen können. Notwendig sind präzise Kenntnisse der VDE-Bestimmungen, der DIN-Normen und der BG-Regeln. Auch die technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum soll ein Sachverständiger kennen.

Als Befähigte Person gilt laut Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV, wer aufgrund seiner Berufsausbildung- und erfahrung, sowie zeitnaher beruflicher Tätigkeit, über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um Arbeitsmittel fachkundig prüfen und beurteilen zu können. Die Befähigte Person muss durch den Arbeitgeber schriftlich benannt werden.

Vereinfacht gesagt: Ein Sachkundiger ist immer eine Befähigte Person.

Die jährliche UVV-Prüfung für ein Fahrzeug umfasst:

  • lichttechnische Einrichtungen,
  • Scheibenwischer mit Waschanlage,
  • Überprüfung der Verglasung auf Beschädigung und freie Sicht,
  • Spiegel im Innen-und Außenbereich,
  • Hupe/Signalhorn,
  • Lenkung einschließlich Hydraulikanlage,
  • Bremsen/Handbremse, Bremsleitungen,
  • Reifenprüfung auf Luftdruck, Verschleiß, Profiltiefe und Allgemeinzustand,
  • Sitz und Zustand der Radmuttern und Bolzen,
  • Befestigung der Sitze,
  • Fahrzeugheizung/Lüftungseinrichtung/Kühlgeräte,
  • Sicherheitsgurte: Zustand/Funktion,
  • Abgasanlage (Dichtheit) und Fahrwerksdämpfer,
  • Zustand der Warnweste und ihre Zugänglichkeit,
  • Warndreieck,
  • Verbandskasten: Verfalldatum und Vollständigkeit,
  • sichere Befestigung zulässiger Aufbauten,
  • Befestigung sonstiger Einbauten (Navigationsgerät),
  • Sicherung gegen unbefugte Nutzung,
  • Betriebsanleitungen vom Hersteller müssen vorhanden sein.

DGUV 70 Prüfung Kosten

Kosten einer UVV für Fahrzeuge betragen zwischen 15 und 110 Euro. Diese Prüfung ersetzt jedoch nicht die HU.
Jedes Unternehmen kann die UVV-Prüfung selbstständig durchführen, kann aber auch externe Dienstleister damit beauftragen. Wir helfen Ihnen gerne dabei. KONTAKT

Muss jedes gewerblich genutzte Fahrzeug einer Fahrzeugprüfung nach DGUV V70 unterzogen werden?

Nein, hier gibt es folgende Ausnahmen:

  • maschinell angetriebene Fahrzeuge, die durch ihre Bauart bedingt, lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8km/h erreichen und deren Anhängerfahrzeuge,
  • Planiergeräte, Bagger, Erdbaumaschinen, Lader, Planiergeräte und Schürfgeräte
  • Straßenwalzen und Bodenverdichter,
  • Flurfahrzeuge mit Anhänger,
  • die Bodengeräte der Luftfahrt,
  • land-und fortwirtschaftliche Fahrzeuge,
  • Pistenraupen,
  • Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden (Schaustellergewerbe),
  • Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
  • Fahrzeuge, die bisher noch nicht in den Verkehr gebracht worden sind,
  • Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der BRD bestimmt sind,
  • dienstlich genutzte Privatfahrzeuge und
  • Krankenfahrstühle.

Was passiert, wenn die UVV nicht pünktlich durchgeführt werden?

Wird der Termin für die UVV nicht eingehalten, gilt das als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Das Bußgeld kann zwischen 2500 und 10 000 Euro liegen. Die Zahlungspflicht obliegt dem Unternehmer. Hat er jedoch eine Pflichtendelegation an den Fuhrparkleiter veranlasst, muss dieser mit einem Bußgeld rechnen.

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